Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich, maßgebliche Bedingungen

1.1 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte und zwar auch dann, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

1.2 Sie gelten auch, wenn der Käufer bei seiner Bestellung oder in seiner Auftragserteilung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebot, Schriftform, Vertragsabschluß, Lieferumfang

2.1 Unsere Angebote sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt haben.

2.2 Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann von den Parteien nur schriftlich aufgehoben werden.

2.3 An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen, dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach Ausführung des Vertrages zurückzusenden.

2.4 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen Angaben ergeben.

2.5 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftlich Auftragsbestätigung bestimmt.

2.6 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

3. Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4. Preise, Zahlungen und Peisänderungen

4.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten und Versicherungen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Verpackungen werden Eigentum des Käufers.

4.2 Die Zahlungen sind bar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto auf eines unserer Konten zu leiten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

4.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4.4 Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4.6 Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte die der Käufer wegen solcher Ansprüche geltend machen will, es sei denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.

5. Lieferung

5.1 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen berechtigt.

5.2 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

6. Fristen, Termine

6.1 Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Liefergegenstände von erheblichem Einfluß sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw. dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

6.2 Wir haben das Recht bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zustande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung vergangen sind, ohne daß der Käufer uns Termine genannt hat. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, sind wir berechtigt, ihm für die Erklärung eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und bzw, oder Schadensersatz für die uns entstandenen Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.

7. Gefahrübergang, Versand und Abnahme

7.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Käufer über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Käufer die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- und andere Schäden.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.

8.4 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder − erforderlichenfalls nach Fristsetzung − vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Diese Ziff. 8.4 gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

8.5 Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.

8.6 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreisen für die Vorbehaltsware zu.

8.7 Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 8.1 Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 8.1. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

8.8 Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten, und uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen. Der Käufer erteilt alle Auskünfte und stellt alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

8.9 Wir verplichten uns, auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8.10 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

9. Beanstandungen

Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

10. Gewährleistung

10.1 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, weil sie unmöglich, unzumutbar, ungebührlich verzögert oder von uns unberechtigterweise verweigert wird, ist der Käufer berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

10.2 Für Mängel unserer Lieferung leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, sofern die Liefergegenstände vom Käufer sachgemäß verwendet und behandelt werden.

10.3 Zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung hat uns der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung von Mängeln befreit nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhaltnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns hierüber sofort zu verständigen. Unter diesen Voraussetzungen kann er hierbei entstehende notwendige Kosten, soweit sie den Umständen nach angemessen sind, von uns ersetzt verlangen.

10.5 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere Schadensersatzansprüche auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung und zur Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß, sind ausgeschlossen. Wir haften jedoch auf Schadensersatz, soweit den Gegenständen Eigenschaften fehlen, die wir vertraglich zugesichert haben, wenn wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder wenn der Schaden auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuruckzuführen ist.

10.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

10.8 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

11. Gesamthaftung

11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist ± ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ± ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.2 Die Begrenzung nach 11.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen

Schreibt uns der Käufer durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, so übernimmt er die Gewähr, daß durch unsere Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unserer Niederlassung in Amberg.

13.2 Gerichtsstand für Klagen, die Kaufleute i.S. des HGB gegen uns richten, ist Amberg. Wir können den Käufer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.

14. Sonstiges

14.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

14.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 08/2012